Satzung

ParkHaus Lietzensee e.V.

Download der Satzung vom 8. Januar 2016 (PDF, 1,2 MB)


Eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Charlottenburg
unter der Registernummer VR 33588 B

1. Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „ParkHaus Lietzensee e.V.”
    Er soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Charlottenburg eingetragen werden.
  2. Der Sitz des Vereins ist Berlin.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. In der Satzung wird immer die Funktion bezeichnet. Die Unterscheidung von männlicher und weiblicher Bezeichnung entfällt daher.

2. Zweck und Tätigkeit des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke, insbesondere durch Förderung von Kunst und Kultur, der Erziehung, der Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, der Förderung der Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe.
  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung von Veranstaltungen, Ausstellungen, Vorträgen und Diskussionen, die Schaffung neuer Begegnungsmöglichkeiten für die Stadtteilbevölkerung und ihrer unterschiedlichen Gruppen (Alleinerziehende, Arbeitslose, Aussiedler, junge Familien, Senioren etc.) und Gruppierungen (Vereine, Institutionen, Initiativen etc.), den Unterhalt einer Begegnungsstätte, die Durchführungen von Maßnahmen zum Erhalt und der Pflege des Parkwächterhauses im Lietzenseepark als einen unter Denkmalschutz stehenden Kulturort und öffentlichkeitsarbeit, um die Bekanntheit dieses Ortes und seiner (neuen) Funktionen zu fördern.
  3. Die Angebote des Vereins richten sich an alle Menschen, unabhängig von Alter, Bildungsstand, sozialer Herkunft, Nationalität und religiösem Bekenntnis.

3. Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4. Mitgliedschaft

  1. Ordentliches Mitglied des Vereins und Fördermitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden, die diese Satzung anerkennt, die Verwirklichung der Vereinszwecke unterstützt und den Jahresbeitrag leistet. Fördermitglieder besitzen kein Stimmrecht.
  2. über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Es folgt eine schriftliche Aufnahmebestätigung.
  3. Eine Ehrenmitgliedschaft erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes; sie ist beitragsfrei.
  4. Die Mitgliedschaft endet durch
    • Tod;
    • Streichung; sie erfolgt, wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens zwei Monate verstrichen sind, ohne dass die Beitragsschulden beglichen wären. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
    • durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an den Vorstand; sie ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig;
    • oder Ausschluss.
  5. Sowohl ein ordentliches Mitglied als auch ein Fördermitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich gegenüber dem Vorstand mündlich oder schriftlich zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Betroffenen in einem eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Gegen den Ausschliessungsbeschluss des Vorstandes steht dem betroffenen Mitglied das Recht zur Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Die Berufung muss innerhalb von einem Monat nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Die nächstfolgende Mitgliederversammlung behandelt und beschließt über die Berufung.
  6. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus der Mitgliedschaft. Eine Rückerstattung des Jahresbeitrages, von Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.

5. Mitgliedsbeitrag

Die Mitgliedsbeiträge sowohl der ordentlichen Mitglieder als auch der Fördermitglieder sind Jahresbeiträge und jeweils bis zum 28. Februar eines Jahres im Voraus fällig. über die jeweilige Höhe des Beitrages entscheidet die Mitgliederversammlung.

6. Die Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind der Vorstand (Gesamtvorstand) und die Mitgliederversammlung.

7. Der Vorstand

  1. Der Vorstand (Gesamtvorstand) besteht aus drei Mitgliedern, nämlich dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten. Eines der Vorstandsmitglieder muss der Vorsitzende, im Verhinderungsfall der stellvertretende Vorsitzende sein.
  2. Der Gesamtvorstand wird von den ordentlichen Mitgliedern des Vereins auf der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Nach Ablauf der Amtszeit führt er die Amtsgeschäfte bis zur Wahl eines neuen Vorstandes weiter.
  3. Sollte der Vorsitzende während seiner Amtszeit aus dem Vorstand ausscheiden, kann der verbleibende Gesamtvorstand für die restliche Amtszeit des Vorstandes ein Vorstandsmitglied als geschäftsführenden Vorstand bestimmen.
  4. Der Vorstand regelt seine Geschäfte im Einvernehmen und kann sich eine Geschäftsordnung geben.
  5. Der Vorstand ist berechtigt, einen Geschäftsführer zu bestellen.

8. Die Mitgliederversammlung

  1. Jedes ordentliches Mitglied, Fördermitglied und Ehrenmitglied hat das Recht an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Fördermitglied sind nicht stimmberechtigt (§ 4 Abs. 1 der Satzung).
  2. Eine Mitgliederversammlung ist mindestens jährlich vom Vorstand unter
    Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen durch persönliche Einladung in Textform (Postweg und/oder E-Mail) an die letzte bekannte Anschrift bzw. E-Mail-Adresse des Vereinsmitglieds einzuberufen.
  3. Anträge der Mitglieder sind spätestens zwei Tage vor der Mitgliederversammlung in der Geschäftsstelle einzureichen; Initiativanträge sind möglich.
  4. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
    • Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes;
    • Entgegennahme des Kassenberichtes des Schatzmeisters;
    • Entlastung des Vorstandes;
    • Wahl des Gesamtvorstandes;
    • Wahl der Kassenprüfer; die nicht dem Vorstand angehören, für die Dauer von zwei Jahren. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. über die Prüfung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
    • Festsetzung des Mitgliedsbeitrages;
    • Beschlussfassungen zu Fragen der Vereinstätigkeit, zu änderungen der Satzung sowie über die Auflösung des Vereins.
  5. Der Vorstand hat binnen eines (1) Monats eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 5 Prozent der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe vom Gründen beim Vorstand beantragt haben.

9. Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, sofern nicht andere Bestimmungen der Satzung oder gesetzliche Regelungen eine andere Stimmenmehrheit vorschreiben. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
  2. Die Beschlussfassung erfolgt in offener Abstimmung durch Handzeichen. Die Abstimmungen erfolgen in geheimer Stimmabgabe, wenn mindestens ein Viertel der anwesenden ordentlichen Mitglieder dies beantragen.
  3. Die Wahl des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden, und des Schatzmeisters erfolgt in getrennten Wahlgängen in geheimer schriftlicher Abstimmung. Gewählt ist, wer für die Funktion die jeweils meisten abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit ist ein zweiter Wahlgang erforderlich. Ergibt sich bei dem zweiten Wahlgang abermals Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
  4. Zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen sowie Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder erforderlich.
  5. Die Beschlüsse der Mitglieder sind zu protokollieren und vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen.

10. Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

  1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Bürger für den Lietzensee e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
  2. Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte zwei Liquidatoren.

 

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 26. Juni 2014 errichtet. Durch die ordentliche Mitgliederversammlung vom 29. Juni 2015 und vom 8. Januar 2016 wurde die Satzung geändert.